Vertragsarchitektur nach BGB

Präzise Verträge.
Klare Konflikte.

Ihr Partner für kommerzielle Vertragsgestaltung und B2B-Streitmediation auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 145 BGB – Bindung an den Antrag. Jede Willenserklärung zählt. Wir sichern Ihre Position. Wie gestalten Sie Ihre nächste Vertragsklausel rechtssicher?
BGB-Kompetenz seit 15 Jahren

Maßgeschneiderte Vertragswerke und außergerichtliche Mediation für Unternehmen. Wir analysieren Ihre Verträge nach §§ 305–310 BGB und begleiten Sie durch Leistungsstörungen gemäß §§ 280 ff. BGB.

Vertragskompetenz nach BGB

Wir beraten Unternehmen bei der Gestaltung und Durchsetzung von Verträgen auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Unser Fokus liegt auf der rechtssicheren Architektur kommerzieller Verträge und der außergerichtlichen Beilegung von B2B-Streitigkeiten.

Marcello Halitzer ist eine auf das deutsche Vertragsrecht spezialisierte Kanzlei. Wir arbeiten ausschließlich auf der Grundlage der Vorschriften des BGB, insbesondere der §§ 145 ff. (Vertragsschluss), §§ 280 ff. (Leistungsstörungen) und §§ 305–310 (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Unser Ansatz ist streng am Gesetz orientiert, ohne allgemeine Beratungsfloskeln. Unsere Mandanten sind mittelständische Unternehmen und Rechtsabteilungen, die komplexe Liefer- und Dienstleistungsverträge abschließen. Wir prüfen Vertragsentwürfe auf ihre BGB-Konformität, gestalten Klauseln, die der Inhaltskontrolle standhalten, und vertreten unsere Mandanten in Mediationsverfahren bei Streitigkeiten über Leistungspflichten, Verzug oder Schadensersatz. Die Kommunikation ist direkt, präzise und auf den konkreten Rechtsfall bezogen. Wir verzichten auf allgemeine Versprechungen und konzentrieren uns auf die rechtliche Analyse und die praktische Umsetzung der BGB-Normen.

Unsere Leistungen im BGB-Kontext

  • Vertragsgestaltung nach §§ 145–157 BGB (Antrag, Annahme, Auslegung)
  • Prüfung und Gestaltung von AGB gemäß §§ 305–310 BGB
  • Beratung zu Leistungsstörungen nach §§ 280–292 BGB
  • Mediation bei B2B-Streitigkeiten über Vertragspflichten
  • Rechtssichere Dokumentation von Willenserklärungen

Prüfen Sie Ihre Verträge auf BGB-Konformität

Eine unklare Antragsbindung nach § 145 BGB oder unwirksame AGB nach §§ 305–310 BGB können teure Rechtsstreitigkeiten auslösen. Wir analysieren Ihre Klauseln und gestalten sie rechtssicher – für verbindliche B2B-Vereinbarungen.

Klärungshinweise zu BGB-Vertragsbestimmungen

Häufige Fragen zum BGB

Fragen zur Vertragsgestaltung und Streitbeilegung

Was bedeutet die Bindung an einen Vertragsantrag nach § 145 BGB?

Ein Vertragsantrag ist grundsätzlich bindend. Das heißt, wenn Sie einem Geschäftspartner ein Angebot unterbreiten, können Sie dieses nicht einfach widerrufen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie den Widerruf im Antrag selbst ausdrücklich vorbehalten haben oder der Antrag nicht rechtzeitig ankommt. Für B2B-Verträge ist es daher entscheidend, die Willenserklärung klar zu formulieren und Fristen zu setzen.

Welche Rechte habe ich bei einer Pflichtverletzung meines Vertragspartners?

Nach §§ 280 ff. BGB können Sie bei einer Pflichtverletzung Schadensersatz verlangen. Voraussetzung ist, dass der Partner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Zudem haben Sie ein Recht auf Nacherfüllung, also die Möglichkeit, die vertragsgemäße Leistung nachzufordern. Bei schwerwiegenden Mängeln können Sie auch vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Wie beziehe ich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam in einen B2B-Vertrag ein?

Gemäß §§ 305 ff. BGB müssen Sie Ihren Vertragspartner bei Vertragsschluss ausdrücklich auf Ihre AGB hinweisen und ihm die Möglichkeit geben, diese in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Im B2B-Bereich reicht oft ein deutlicher Hinweis in der Auftragsbestätigung oder im Angebot. Achten Sie darauf, dass die Klauseln nicht überraschend sind und der Inhaltskontrolle standhalten.

Was ist bei der Verjährung von Ansprüchen aus B2B-Verträgen zu beachten?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen haben. Für bestimmte Mängelansprüche gelten kürzere Fristen, die Sie in Ihren AGB individuell vereinbaren können. Eine sorgfältige Dokumentation hilft, Fristen nicht zu versäumen.

Kann ich eine Mediation zur Streitbeilegung im Vertrag vereinbaren?

Ja, eine Mediationsklausel ist nach § 278a ZPO zulässig und kann im BGB-Vertrag verankert werden. Sie verpflichtet die Parteien, vor einem Gerichtsverfahren ein Mediationsverfahren zu durchlaufen. Dies spart oft Zeit und Kosten. Wichtig ist, die Modalitäten der Mediation – wie die Auswahl des Mediators und die Kostenverteilung – klar zu regeln.

Welche Formerfordernisse gelten für B2B-Verträge nach BGB?

Grundsätzlich sind Verträge nach § 125 BGB formfrei, sofern das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt. Für viele B2B-Verträge reicht die Textform (§ 126b BGB) aus, etwa per E-Mail. Bei Grundstücksgeschäften oder Bürgschaften ist jedoch die notarielle Beurkundung erforderlich. Im Zweifel empfiehlt sich die Schriftform, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

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